Beschleunigte Grundqualifikation

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen und Zügen mit mehr als 3,5 Tonnen zul. Gesamtmasse auf öffentlichen Straßen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen  C1, C1E, C oder CE nach dem. 10. September 2009  erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Diese wird erworben durch eine entsprechende Ausbildung und der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.

Einzelheiten hierzu regelt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.

Das BKrFQG ist durch europäische Vorgaben geprägt und dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG. Es wird durch die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) dargestellt, die insbesondere Einzelheiten im Bezug auf das Ausbildungsverfahren und deren Inhalte regelt. Ziel des BKrFQG ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verbesserung des Umweltschutzes durch zusätzliche Qualifizierungen.

Auf Grundlage des § 9 Absatz 4 BKrQFG ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Verstößen, die bei einer Kontrolle durch den Kontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr oder gegenüber einem im Ausland ansässigen Betroffenen festgestellt werden. Die Zuständigkeit ist zudem gegeben für Verstöße, die in Unternehmen mit Sitz im Ausland begangen worden sind.

Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem  10. September 2009 erteilt worden ist, unterliegen gemäß § 3 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG im Umfang von insgesamt 35 Stunden.

Eine erste Weiterbildung war zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 abzuschließen. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. ( 5 Module )

Es gibt weiterhin zu beachten, dass Fahrerinnen und Fahrer, die vor dem 10.September 2009 die Fahrerlaubnis erworben haben und von der Weiterbildungspflicht ausgenommen sind, ebenfalls die Weiterbildungen absolvieren müssen, wenn sie später mal wieder im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig sein wollen. Wenn die Ziffer 95 (Fahrerqualifizierungsnachweis FQN) nach dem 10. September 2014 im Führerschein noch nicht eingetragen ist, muss die Grundqualifikation nachgemacht werden. Dieses ist mit sehr hohen Kosten und dem entsprechenden Zeitaufwand verbunden. Siehe dazu die Rubrik Bildungsgutschein.

  • Lehrgang Grundqualifikation mit 140 Zeitstunden(140 x 60 Min.) inklusive 10 Praxisstunden
  • Fahrerlaubnis nicht Voraussetzung für die Prüfung
  • IHK-Prüfung (1,5 Stunden)

Einen kompletten Lehrplan sowie den Terminplan senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu.